In Bayern wurden Corona-Gästelisten für polizeiliche Zwecken genutzt. Der Innenminister Hermann erklärte: „Der Bürger erwartet zu Recht, dass die Polizei im Rahmen der Rechtsordnung alles zu seinem Schutz unternimmt und nicht unter dem Deckmäntelchen eines falsch verstandenen Datenschutzes die Hände in den Schoß legt“
Der Rheinland-Pfälzische Landesdatenschutzbeauftragte Professor Dieter Kugelmann fordert, dass die Polizei nur mit einem richterlichen Beschluss Zugriff auf die Daten haben darf.
Die Privatsphäre sei grundsätzlich aber insbesondere an Orten der Freizeitbeschäftigung zu schützen. Kugelmann sagt „Es ist unbestritten, dass die Listen für die Arbeit der Polizei hilfreich sein können. Wer aber im Biergarten sitzt, darf nicht später von der Polizei aufgrund des Eintrags in eine Corona-Gästeliste befragt werden, wenn es um die Aufklärung einer Ordnungswidrigkeit, einer kleineren Sachbeschädigung oder eines Falschparkens in der Nähe geht. Die personenbezogenen Daten, die jemand beim Gaststättenaufenthalt angegeben hat, geben in der Regel Aufschluss über seine Freizeitgestaltung. An Orten der Kommunikation, des Austauschs und der Freizeitgestaltung ist die Privatsphäre im Rahmen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung besonders schutzwürdig. Es kann also nicht sein, dass die Polizei über Gästelisten möglichst einfach Zeugen für Kleinkriminalität finden möchte. Würde eine solche Praxis Einzug halten, würden auch viele Menschen nicht mehr einsehen, ihre korrekten Daten auf die Listen zu setzen. Anders könnte die Situation zu bewerten sein, wenn es um Ermittlungen zu schweren Straftaten wie Mord oder Totschlag geht, also um Fälle, in denen auch ein richterlicher Beschluss schnell und problemlos einzuholen sein dürfte.“
Es ist abzuwarten, welche rechtlich notwendige Regelung hier gefunden wird.