Behörden wie die Polizei, Staatsanwaltschaft und Geheimdienste können IP-Adressen und Telefonnummern abfragen, um Straftaten zu bekämpfen. Das Bundesverfassungsgericht sieht hier aber mehr Schutzbedarf der Bürger und kippt bestehende Regeln.
Bei der Verfolgung oder Verhinderung von Straftaten haben Behörden nach dem Telekommunikationsgesetz und weiteren gesetzlichen Vorgaben Zugriff auf Bestandsdaten. Zu diesen Daten gehören unter anderem IP-Adressen, Telefonnummern und auch Namen und Geburtsdaten.
Bisher können Polizei und Staatsanwaltschaft diese Daten auch anfordern, wenn kein konkreter Tatverdacht besteht. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts sehen dieses Vorgehen als zwar verfassungsrechtlich, aber nicht zulässig an. Der Zugang zu Bestandsdaten sei schlicht weg zu einfach.
Besonders problematisch ist es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts, dass die Sicherheitsbehörden auch relativ schnell auf sogenannte dynamische IP-Adressen zugreifen dürfen. Mit Hilfe der IP-Adressen kann man genau nachverfolgen, welche Seiten ein Internetnutzer angeklickt hat, sprich, wo er im Netz unterwegs war.
Dieses Vorgehen verstößt gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und gegen das Telekommunikationsgeheimnis so die Richter.
Ab sofort dürfen Behörden nur noch auf die Bestandsdaten zugreifen, wenn der Verdacht auf eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegt. Für die Gefahrenabwehr dürfen Polizei und Geheimdienste diese Daten nur noch verlangen, wenn ein konkreter Anhaltspunkt besteht.
(Aktenzeichen: 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13)