Was wir normalen Menschen bisher nur aus den USA kennen, kommt immer mehr auch nach Europa.
Die Massenklagen = viele Kläger gegen ein Unternehmen.
Im Rechtsgebiet des Datenschutzes hat der EUGH diese Klagevariante nun ermöglicht.
Nach Artikel 82 DSGVO besteht ein Recht auf Schadensersatz, wenn es zu einer materiellen oder immateriellen Schädigung durch einen Datenschutzvorfall gekommen ist. Dies muss nicht nur bei dem Unternehmen, sondern kann auch bei einem Auftragsverarbeiter passiert sein.
In solchen Fällen muss nach wie vor der Kläger nachweisen, dass ein Datenschutzvorfall eine Schädigung herbeigeführt hat. Durch den Wegfall der Erheblichkeitsschwelle, ist eine Klage sehr schnell und einfach möglich.
Und erleichtert es so, die Betroffenenrechte durchzusetzen.
Für betroffene Unternehmen hat dies zur Folge, dass die Verteidigung aufwendiger wird und was wesentlich schwerwiegender ist, die Anzahl der Kläger kann rasch zunehmen.
In den Fachbeiträgen wird empfohlen, dass die Unternehmen sich eine Verteidigungsstrategie zurechtlegen.
Unsere Empfehlung ist, lassen Sie es erst gar nicht dazu kommen.
Durch ein ordentliches Datenschutzmanagementsystem, die Sensibilisierung der Mitarbeiter und die richtige Einbindung von Auftragsverarbeitern, kann man zwar keine 100% Sicherheit erzielen, dass keine Fehler passieren.
Aber man kann gewährleisten, dass durch die Fehler keine Schadenersatzansprüche nach Artikel 82 DSGVO entstehen.
Wir beraten Sie gerne!