Finanzbehörden haben sich in der Vergangenheit immer wieder geweigert, Auskunft über gespeicherte, personenbezogene Daten Steuerpflichtiger zu geben. Die Begründung waren hier immer wieder die gleichen: Das genaue Offenlegen dieser Daten sei schlecht für die staatlichen Einnahmen.
Auch der Bundesfinanzhof war bisher der Überzeugung, dass das Datenschutzrecht dem Steuerbürger keinen Anspruch darauf gäbe, zu erfahren, was das Finanzamt über ihn bereits weiß. Vielmehr müssten die Betroffenen stets ein „berechtigtes Interesse“ vorweisen, um „ausnahmsweise“ Akteneinsicht zu bekommen.
Seit der Datenschutz-Grundverordnung von 2018 ist so eine Begründung nicht mehr ausreichend. Die Praxis sieht allerdings nach wie vor anders aus.
Ein neues Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Septemebr 2020 bestätigt erneut, dass ein grundsätzlicher Anspruch gegen die Finanzbehörden auf Auskunft der eigenen personenbezogen Daten besteht.
Ein Insolvenzverwalter hatte geklagt, da ihm Auskunft über die Steuerdatei seines Insolvenzschuldners vom Finanzamt verwehrt wurde. Diesen Auskunftsanspruch lehnte das Gericht zwar ab, da er sich als Dritter (im Gegensatz zu Betroffenen!) nicht auf Artikel 15 DS-GVO gegenüber dem Finanzamt stützen kann, um Daten eines Schuldners zu erlangen. In seinem Urteil betonte das BVerwG jedoch gleichzeitig, dass Betroffene selbst jederzeit Auskunft über die bei der Finanzbehörde gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen können. Für Betroffene steht damit fest: Auch Finanzbehörden sind auskunftspflichtig!
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg Dr. Stefan Brink begrüßt die Gerichtsentscheidung nachdrücklich.
Er betont: „Wie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts noch einmal deutlich macht, können alle betroffenen Personen den aus Artikel 15 DS-GVO folgenden Auskunftsanspruch geltend machen – auch entgegen der beharrlichen Weigerung mancher Finanzbehörden. Dieser Auskunftsantrag kann nicht mehr allein deshalb abgelehnt werden, weil die betroffene Person kein spezielles berechtigtes Interesse vorträgt. Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden unterstützen diese Ausübung von Bürgerrechten gerne!“